Die REACH Verordnung – Welche Pflichten haben Unternehmen und wie setzt man sie um?

Stand Januar 2024

Frau überprüft Vorgaben der REACH Verordnung

Bei der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 handelt es sich um eine Verordnung der Europäischen Union, deren Zweck die Verbesserung des Schutzes von Menschen und Umwelt vor den Risiken ist, die durch Chemikalien entstehen können. Außerdem soll sie die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Chemieindustrie erhöhen.

Zudem enthält sie Vorschläge für alternative Methoden zur Beurteilung von Gefahren, die von bestimmten Stoffen ausgehen, um die Zahl von Tierversuchen möglichst gering zu halten.

Die Abkürzung „REACH“ steht dabei für „Registration, Evaluation, Authorization and Restriction of Chemicals“ (Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien).

Die REACH-Verordnung ist seit dem 01. Juni 2007 in Kraft.

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Für welche Stoffe gilt die REACH-Verordnung?

Die REACH-Verordnung gilt prinzipiell für alle chemischen Stoffe – nicht nur für diejenigen, die in industriellen Prozessen Verwendung finden, sondern auch für solche, die im Alltag vorkommen. Dazu zählen beispielsweise Produkte wie Reinigungsmittel, aber auch elektronische Geräte, Kleidung oder Einrichtungsgegenstände.

Dies bedeutet, dass die REACH-Verordnung Auswirkungen auf so gut wie alle Unternehmen hat, die ihren Sitz in der europäischen Union haben oder in der EU Produkte vermarkten möchten.

Welche Pflichten müssen Unternehmen durch die REACH-Verordnung erfüllen?

Die Verordnung besagt, dass die Unternehmen die Beweislast bei der Verwendung von chemischen Stoffen tragen. Konkret bedeutet dies, dass die Unternehmen die Risiken, die durch in der EU hergestellte und vertriebene Produkte entstehen (genauer gesagt: der darin enthaltenen chemischen Stoffe) erkennen und kontrollieren müssen.

Wenn die Risiken als nicht beherrschbar eingestuft werden, kann die Verwendung bestimmter Stoffe von behördlicher Seite aus auf verschiedene Arten eingeschränkt werden. Langfristig ist es das Ziel, gefährliche Stoffe durch risikoärmere Alternativen zu ersetzen.

Unternehmen müssen gegenüber der ECHA darstellen, wie eine gefahrlose Verwendung der Stoffe sichergestellt werden kann und haben außerdem die Pflicht, den Anwendern ihrer Produkte Informationen über Risikomanagement-Maßnahmen zur Verfügung zu stellen.

Was ist die ECHA und wofür ist sie zuständig?

„ECHA“ steht für „European Chemicals Agency“ (Europäische Chemikalienagentur) und ist eine EU-Behörde mit Sitz in Helsinki, die nach der REACH-Verordnung alle wissenschaftlichen, technischen und administrativen Aspekte der Bewertung, Registrierung und Zulassung von Chemikalien regelt und für einheitliche Verfahren in diesem Bereich in der Europäischen Union zuständig ist.

Wie funktioniert die REACH-Verordnung?

Die REACH-Verordnung regelt Verfahren zur Erfassung und Bewertung von Informationen über die Eigenschaften und Gefahren von Stoffen. Unternehmen sind dazu verpflichtet, ihre Stoffe zu registrieren und müssen dabei mit anderen Unternehmen zusammenarbeiten, die denselben Stoff registrieren.

Die Registrierungen werden an die ECHA weitergeleitet, die diese dann mit dem Fokus auf die Erfüllung ihrer Anforderungen bewertet.

Die EU-Staaten selbst bewerten ausgewählte Stoffe im Hinblick auf Bedenken für die menschliche Gesundheit oder Gefahren für die Umwelt, während die ECHA eine Einschätzung vornimmt, ob die Risiken dieser Stoffe beherrschbar sind.

Wenn dies nicht der Fall ist, kann die Behörde gefährliche Stoffe verbieten, ihre Verwendung einschränken oder von einer Genehmigung abhängig machen, die im Voraus eingeholt werden muss.

Welche Unternehmen sind von der REACH-Verordnung betroffen und müssen handeln?

Von der Verordnung sind branchenübergreifend eine Vielzahl von Unternehmen betroffen – auch solche, die gar keinen erkennbaren Bezug zu Chemikalien aufweisen.

In Bezug auf die REACH-Verordnung wird zwischen vier Rollen von Unternehmen unterschieden:

Hersteller

Wer Chemikalien zur eigenen Verwendung herstellt oder an andere ausliefert, hat durch die REACH-Verordnung in der Regel einige wichtige Pflichten zu erfüllen.

Importeure

Auch Importe von Waren, die aus Ländern außerhalb der EU kommen, ziehen in den meisten Fällen Verpflichtungen in Bezug auf die REACH-Verordnung nach sich. Die Produktpalette reicht hier von Chemikalien bis hin zu Fertigerzeugnissen wie Kunststoffprodukten, Kleidung oder Möbeln.

Nachgeschaltete Anwender

Viele Unternehmen arbeiten mit Chemikalien – oft auch, ohne sich dessen überhaupt bewusst zu sein. Aus diesem Grund sollte prinzipiell jedes Unternehmen prüfen, ob es von der REACH-Verordnung betroffen ist und wenn ja, welche Pflichten damit einhergehen.

Unternehmen außerhalb der EU

Wenn ein Unternehmen seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union hat, ist es nicht an Verpflichtungen der REACH-Verordnung gebunden – auch dann nicht, wenn es zu einem Export von Produkten ins Zollgebiet der EU kommt.

Die Erfüllungspflicht der REACH-Anforderungen liegt in solchen Fällen entweder beim Importeur mit Sitz in der EU oder dem zuständigen Alleinvertreter bei Unternehmen mit Firmensitz außerhalb der EU.

SVHC-haltige Erzeugnisse: Welche Stoffe sind meldepflichtig?

Die Stoffe, die laut REACH-Verordnung meldepflichtig sind, werden unter der Abkürzung SVHC geführt, was für „Substance of Very High Concern“ steht. Wenn ein solcher Stoff bzw. ein Produkt, das einen solchen Stoff enthält, eingeführt wird, sind alle beteiligten Akteure innerhalb der EU dazu verpflichtet, der ECHA Informationen darüber zur Verfügung zu stellen.

Welche Stoffe fallen unter die Kategorie SVHC?

Hierunter fallen besonders besorgniserregende Stoffe bzw. sog. „Kandidatenstoffe“, die in die folgenden Rubriken eingeteilt werden:

  • CMR-Stoffe: Hierzu zählen Krebs erregende (karzinogene), Erbgut schädigende (mutagene) und fortpflanzungsschädigende (reproduktionstoxische) Stoffe
  • PBT-Stoffe: Unter diese Kategorie fallen Stoffe, die nicht in der Umwelt abgebaut werden können, sich stark in Menschen und Tieren anreichern und zusätzlich toxisch sind (persistente, bioakkumulierende und toxische Stoffe)
  • vPvT-Stoffe: Hierbei handelt es sich um Stoffe, die nicht abgebaut werden können und sich sehr stark in Geweben anreichern (sehr persistente und sehr bioakkumulierende Stoffe)
  • Andere Stoffe, die ähnlich besorgniserregend sind, bspw. hormonschädigende Substanzen

Eine vollständige Liste der Stoffe, die unter die SVHC-Kategorie fallen, findet sich auf der ECHA-Website. Hierbei ist außerdem zu beachten, dass alle sechs Monate neue Stoffe zur Liste hinzugefügt werden und man seine Produkte bzw. die darin enthaltenen Stoffe regelmäßig neu überprüfen muss.

Ebenfalls wichtig: Auch Verpackungsmaterialien fallen unter die REACH-Verordnung.

Was sind die wichtigsten aktuellen Änderungen innerhalb der REACH-Verordnung?

Die REACH-Verordnung wird ständig aktualisiert - daher können sich die Vorgaben für Unternehmen auch jederzeit ändern und es ist als Betroffener wichtig, immer auf dem neuesten Stand zu bleiben. Im Folgenden haben wir die wichtigsten Änderungen der letzten Monate für Sie zusammengefasst.

Neue Gefahrenklassen eingeführt

Im Jahr 2023 hat die Europäische Kommission neue Regeln für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien und ihren Mischungen eingeführt. Diese Regeln sind Teil der sogenannten CLP-Verordnung. CLP steht für "Classification, Labelling and Packaging". Die neuen Regeln führen zusätzliche Kategorien ein, um zu beschreiben, wie gefährlich eine Chemikalie ist.

Das betrifft alle chemischen Stoffe und Mischungen, die in der EU verkauft werden. Dazu gehören nicht nur die Chemikalien, die wir im Alltag verwenden, sondern auch spezielle Inhaltsstoffe in Produkten wie Schädlingsbekämpfungsmitteln und Pflanzenschutzmitteln. Diese Änderungen helfen dabei, sicherzustellen, dass jeder, der mit diesen Stoffen arbeitet oder sie verwendet, klar versteht, wie gefährlich sie sind und wie man mit ihnen sicher umgeht.

Änderungen bezüglich spezifischer Stoffe 

Im Jahr 2023 wurden wichtige Veränderungen bezüglich der Chemikaliengesetzgebung wirksam. Besonders betroffen sind die Phthalate DEHP, BBP, DBP und DIBP. Für diese Chemikalien enden bestimmte Übergangszeiträume, die bislang für die Einreichung von Zulassungsanträgen galten. Zudem wird eine zusätzliche Übergangsphase für die Fristen, die für die Zulassung dieser Stoffe relevant sind, eingeführt.

Ein weiteres bedeutsames Update betrifft die Nutzung von Blei in Schrotmunition. Seit dem 15. Februar 2023 gelten hier strengere Regeln. Diese Maßnahme zielt darauf ab, die Umweltauswirkungen und gesundheitlichen Risiken, die mit der Verwendung von Blei verbunden sind, zu reduzieren.

Außerdem werden neue Höchstgrenzen für die Konzentration von Formaldehyd in Produkten festgelegt. Diese Veränderungen sind Teil eines fortlaufenden Bemühens, die Exposition gegenüber potenziell schädlichen Substanzen zu minimieren.

Ein bedeutender Schritt ist auch das umfangreiche Verbot der Nutzung von Diisocyanaten, das seit dem 24. August 2023 gilt. Diisocyanate sind Chemikalien, die in vielen Industriebereichen Anwendung finden, und ihre Beschränkung dient dem Schutz von Arbeitnehmern und der Umwelt.

Änderung hinsichtlich synthetischer Polymermikropartikel

Am 25. September 2023 trat eine wichtige Änderung im Anhang XVII der REACH-Verordnung in Kraft, die sich speziell mit synthetischen Polymermikropartikeln auseinandersetzt. Die Änderungen umfassen spezifische Bestimmungen zur Beschränkung von synthetischen Polymermikropartikeln. 

Hierbei handelt es sich um sehr kleine Kunststoffteilchen, die künstlich hergestellt werden. Sie finden sich häufig in einer Vielzahl von Produkten des täglichen Lebens. Besonders verbreitet sind sie in Kosmetika wie Peelings und Zahnpasta, wo sie als Schleifmittel dienen. Auch in Waschmitteln, Farben und einigen Kunststoffprodukten kommen diese Mikropartikel zum Einsatz. Aufgrund ihrer geringen Größe können sie leicht in die Umwelt gelangen, wo sie zur Verschmutzung beitragen und negative Auswirkungen auf das Ökosystem haben können.

Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie ihre Produktformulierungen überprüfen und ggf. anpassen müssen, um den neuen Beschränkungen zu entsprechen. 

Beschränkungen von Mikroplastik

Die jüngste Änderung der REACH-Verordnung, die am 17. Oktober 2023 in Kraft trat, bringt bedeutende Beschränkungen für Mikroplastik mit sich. Diese Änderungen sind für Unternehmen in einer Vielzahl von Branchen relevant.

Die Verordnung definiert synthetische Polymermikropartikel als feste Polymere, die spezifische Größen- und Gewichtskriterien erfüllen. Es wird verboten, diese Mikropartikel in einer Konzentration von 0,01 Gewichtsprozent oder mehr in Produkten zu verwenden, insbesondere wenn sie bestimmte Eigenschaften verleihen sollen.

Zu den betroffenen Produkten gehören unter anderem Kosmetika, Detergenzien, Weichmacher, Glitter, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel und Spielzeug. Auch hier müssen Unternehmen, die solche Produkte herstellen oder vertreiben, ihre Formulierungen überprüfen und ggf. anpassen, um den neuen Regelungen gerecht zu werden.

Die SCIP-Datenbank: Einträge sind für viele betroffene Unternehmen verpflichtend

Basierend auf der Liste mit SVHC-Stoffen hat die ECHA eine zentrale Datenbank eingerichtet, in die betroffene Unternehmen Informationen über SVHC-haltige Erzeugnisse eintragen müssen (SCIP = Substances of Concern In articles as such or in complex objects (Products)). Die Datenbank ist seit dem 28.10.2020 online.

Die Verwendung des SCIP-Systems ist für Unternehmen allerdings nur dann verpflichtend, wenn es durch die nationale Gesetzgebung vorgeschrieben wird, was derzeit nicht in allen EU-Mitgliedsstaaten der Fall ist.

SCIP-Datenbank ist seit 2021 im deutschen Chemikaliengesetz verankert

Das deutsche Chemikaliengesetz, welches Vorschriften für den Umgang mit Chemikalien in Deutschland regelt, hat das Thema der SCIP-Datenbank aufgenommen, um die Übereinstimmung mit der europäischen Chemikalienverordnung REACH sicherzustellen.

Die Aufnahme von SCIP in das deutsche Chemikaliengesetz bedeutet, dass deutsche Unternehmen, die Produkte auf den europäischen Markt bringen, verpflichtet sind, Informationen über besonders besorgniserregende Stoffe in ihren Produkten in die SCIP-Datenbank einzutragen. 

Dieses Gesetz wurde in Reaktion auf die EU-Abfallrahmenrichtlinie aktualisiert, die die Einrichtung der SCIP-Datenbank vorsieht. Die genauen Zeitpunkte der Aufnahme in das deutsche Chemikaliengesetz variieren je nach den spezifischen Gesetzgebungsprozessen, aber im Allgemeinen wurde diese Anforderung mit der EU-weiten Einführung der SCIP-Datenbank am 5. Januar 2021 relevant.

Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie sicherstellen müssen, dass ihre Produkte, sofern sie bestimmte gefährliche Chemikalien enthalten, ordnungsgemäß in der SCIP-Datenbank registriert sind und klare, verbindliche Regeln für die Erstellung der SCIP Dossiers gelten.

Diese Dinge müssen Sie zur REACH-Verordnung wissen

Wann ist man meldepflichtig?

Die Verordnung greift schon bei Erzeugnissen ab einem SVHC-Anteil von 0,1 Gewichtsprozent.

Ab diesem Wert sind alle Hersteller, Lieferanten, Importeure, Montagebetriebe und weitere Akteure, die in der Europäischen Union ansässig sind, dazu verpflichtet, der ECHA entsprechende Informationen zur Verfügung zu stellen.

Welche Fragen muss eine SCIP-Meldung beantworten?

Die wichtigsten Fragen sind:

  • Welches Erzeugnis enthält einen SVHC?
  • Um welchen SVHC handelt es sich und wo genau im Erzeugnis befindet er sich?
  • Gibt es weitere Informationen zur sicheren Verwendung des Erzeugnisses, vor allem zur ordnungsgemäßen Entsorgung?

Welche Daten müssen gemeldet werden?

Die folgenden Daten sind für eine SCIP-Meldung zwingend erforderlich:

  • Name des Erzeugnisses (Marke, Modell, Typ)
  • Primäre Artikelkennung (z.B. EAN, GTIN oder GPC)
  • Erzeugniskategorie
  • Identifizierung des Stoffes auf der Kandidatenliste
  • Materialkategorie oder Gemischkategorie des Erzeugnisses, indem der SVHC vorhanden ist

Hierbei handelt es sich nur um eine Zusammenstellung der wichtigsten Fragen und es gibt viele weitere Informationen, die bei der Meldepflicht beachtet werden müssen.

Was passiert, wenn man sich nicht an die Vorgaben der REACH-Verordnung hält?

Die Konsequenzen für Unternehmen bei Verstößen gegen die REACH-Verordnung sind von Land zu Land unterschiedlich, können jedoch sehr empfindlich sein.

Zudem können sich die Vorgaben rund um die Verordnung jederzeit ändern, weshalb sich Firmen schon jetzt auf alle möglichen Szenarien vorbereiten sollten.

Mögliche Folgen für Unternehmen mit Sitz in Deutschland finden sich u.a. hier.

Holen Sie sich jetzt Unterstützung bei der Umsetzung der REACH-Verordnung

Wir raten jedem Unternehmen, das auf der sicheren Seite stehen will, sich so genau wie möglich an die Vorgaben der REACH-Verordnung zu halten.

Die Verpflichtung zum Erstellen von Dossiers in der ECHA SCIP Datenbank ist seit 01.01.2021 gültig und nahezu alle europäischen Unternehmen sind von der REACH-Verordnung betroffen.

Dennoch haben viele die Vorgaben bisher noch nicht umgesetzt, weil sowohl die detaillierten Daten aus der eigenen Lieferkette fehlen als auch das fachliche Know-How in den Betrieben nicht vorhanden ist, um ein solches Dossier zu erstellen.

Unser Team hat als Marktführer jahrelange Erfahrung mit der Umsetzung der Pflichten, die sich aus der REACH-Verordnung ergeben und lösen beide Probleme effizient und zum niedrigen Festpreis.

Wir fragen alle relevanten Stoffe bei Ihren Lieferanten ab und übernehmen die komplette Arbeit, damit Sie sich zu 100 Prozent auf Ihr Kerngeschäft fokussieren können.

Sie haben noch Fragen oder benötigen eine Handlungsempfehlung?  Sprechen Sie uns gerne jederzeit an, unser Team freut sich darauf, Sie zu beraten.

Hinweis: Bei diesem Beitrag handelt es sich um eine Zusammenfassung der Thematik, die sorgfältig zusammengestellt wurde und einen ersten Überblick verschaffen soll, aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Für die inhaltliche Richtigkeit der Angaben wird keine Haftung übernommen.

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