Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) – Was müssen Unternehmen seit 2023 beachten?

Stand Dezember 2023

Mann überwacht Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

In einigen Weltregionen besteht die Gefahr, dass bei der Gewinnung, Produktion oder Verarbeitung von Gütern international anerkannte Menschenrechts- und Umweltschutzstandards nicht eingehalten werden.

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – auch als Sorgfaltspflichtengesetz oder Lieferkettengesetz bekannt – wurde ins Leben gerufen, um die internationale Menschenrechtslage und den Umweltschutz zu verbessern. Insbesondere steht hierbei Kinderarbeit im Fokus.

Dafür wurden Anforderungen für ein verantwortungsbewusstes Management von Lieferketten für bestimmte Unternehmen festgelegt.

Durch das Gesetz erhalten Unternehmen einen klaren und verhältnismäßigen Handlungsrahmen zur Einhaltung von menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten. Diese Anforderungen sind auch international adaptierbar und richten sich nach dem sog. „Due Diligence Standard“ der VN-Leitprinzipien, deren Grundlage der Nationale Aktionsplan darstellt.

Mit in Kraft treten des Gesetzes wird die Verantwortung deutscher Unternehmen für die Achtung von Menschenrechten in globalen Lieferketten erstmals verbindlich geregelt.

Seit wann gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz?

Das LkSG ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten und verpflichtet seit diesem Zeitpunkt alle Unternehmen ab 3.000 Mitarbeiter*innen aller Branchen, Menschenrechts- oder Umweltschutzverletzungen innerhalb ihrer Lieferketten zu verhindern oder zu minimieren, wenn eine komplette Vermeidung nicht möglich ist. Ab 2024 gilt das Gesetz auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Mitarbeiter*innen im Inland.

Betroffen sind alle Unternehmen mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz, satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland.

Wie wird der Begriff „Lieferkette“ im Gesetz definiert?

Die Lieferkette umfasst in diesem Fall sämtliche Schritte im In- und Ausland, die sowohl zur Herstellung von Produkten als auch zur Erbringung von Dienstleistungen erforderlich sind. Dies beginnt beim Abbau der Rohstoffe und endet bei der Übergabe an den Endkunden. Dabei wird nicht nur das Handeln im eigenen Geschäftsbereich erfasst, sondern auch die Tätigkeiten von unmittelbaren und mittelbaren Zulieferern.

Welche Pflichten haben Unternehmen mit in Kraft treten des Lieferkettengesetz?

Durch das LkSG wird betroffenen Firmen ein sich wiederholender Kreislauf von Verfahrensschritten vorgelegt, die aufeinander aufbauen. Nach in Kraft treten des Gesetzes müssen Unternehmen die Umsetzung der folgenden Maßnahmen nachweisen können, um Sanktionen und Haftungsrisiken zu vermeiden:

  • Aufbau eines Risikomanagements (§ 4 LkSG): Hierbei besteht das Ziel darin, Menschenrechts- und Umweltschutzverletzungen innerhalb der eigenen Lieferketten zu erkennen und so weit wie möglich zu verhindern bzw. zu beenden. Dieser Schritt beinhaltet auch die Festlegung von klaren Zuständigkeiten zur Überwachung des Risikomanagement-Systems innerhalb des Unternehmens. 
  • Durchführung einer Risikoanalyse (§ 5 LkSG): Diese dient zur Identifizierung, Bewertung und Einordnung von relevanten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken. Weitere Informationen zur Durchführung der Risikoanalyse finden sie hier.
  • Verabschiedung einer Grundsatzerklärung (§ 6 LkSG): Hierin klärt der Vorstand über seine Menschenrechtsstrategie und Kommunikation gegenüber der Öffentlichkeit, Zulieferern, dem Betriebsrat und den Beschäftigten auf.
  • Präventionsmaßnahmen (§ 6 LkSG): Im eigenen Geschäftsbereich sowie bei unmittelbaren Zulieferern müssen angemessene Maßnahmen etabliert werden, die für die Umsetzung der Menschenrechtsstrategie sorgen, die in der Grundsatzerklärung festgelegt wurde.
  • Abhilfemaßnahmen (§ 7 LkSG): Wenn eine Verletzung der Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz im eigenen Unternehmen oder bei Zulieferern festgestellt wird, müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um diese schnellstmöglich zu beseitigen.
  • Einrichtung von unternehmensinternem Beschwerdeverfahren (§ 8 LkSG): Dieses Verfahren soll Personen innerhalb des Unternehmens die Möglichkeit geben, auf Menschen- oder Umweltrechtsverletzungen hinzuweisen.

Des Weiteren existiert eine fortlaufende Dokumentations- und Berichtspflicht im Hinblick auf die umgesetzten Maßnahmen (§ 10 LkSG).

Was passiert, wenn Zulieferer gegen das Gesetz verstoßen?

Die Sorgfaltspflicht gilt in einem solchen Fall nur anlassbezogen, also dann, wenn das eigene Unternehmen von einem möglichen Verstoß erfährt.

In diesem Fall muss unverzüglich eine Risikoanalyse durchgeführt, ein Konzept zur Minimierung und Vermeidung der Verstöße umgesetzt sowie angemessene Präventionsmaßnahmen beim betroffenen Zulieferer eingeführt werden.

Wenn schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen festgestellt werden und diese nach Ablauf einer gesetzten Frist nicht nachweisbar beendet wurden, sind Unternehmen dazu angehalten, die Geschäftsbeziehungen zu dem betroffenen Zulieferer abzubrechen.

Wie wird die Einhaltung des Lieferkettengesetz überprüft?

Für die Überprüfung ist eine etablierte Behörde zuständig - das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Es kontrolliert die Unternehmensberichte, überprüft eingereichte Beschwerden und kann bei Verstößen Sanktionen verhängen.

Mit dem Lieferkettengesetz erhalten auch Personen, die von Menschenrechtsverletzungen betroffen sind, mehr Rechte, denn sie können ihre Anliegen nicht nur vor deutschen Gerichten vorbringen, sondern ebenfalls eine Beschwerde beim BAFA einreichen.

Wie wird das Lieferkettengesetz durchgesetzt und welche Konsequenzen haben Verstöße?

Das BAFA sorgt mit Hilfe eines schlanken Berichtsverfahrens, das die Basis für die Kontrolle betroffener Unternehmen ist, für die Effektive Durchsetzung des Gesetzes.

Bei Verstößen sind empfindliche Geldbußen möglich, in schwerwiegenden Fällen können Unternehmen bis zu drei Jahre lang von der öffentlichen Beschaffung ausgeschlossen werden.

Welche Möglichkeiten zur Umsetzung des Lieferkettengesetz gibt es für Unternehmen?

Das LkSG betrifft eine Vielzahl von Unternehmen in den verschiedensten Branchen, weshalb es für seine Umsetzung auch keine einheitliche Lösung gibt.

Welche Maßnahmen zur Umsetzung der Sorgfaltspflicht im Einzelnen angemessen sind, hängt u.a. von der Art der Geschäftstätigkeit, der Größe des Unternehmens, dem Umsatz und den Ländern ab, in denen es operiert.

Eine Möglichkeit zur Umsetzung des LkSG wäre beispielsweise eine Integration in das bestehende Compliance-Management-System.

Ebenfalls sollten eine Überprüfung und Optimierung der eigenen Lieferkette stattfinden und vertragliche Vereinbarungen mit unmittelbaren Zulieferern getroffen werden. Hierbei ist zu beachten, dass für derlei Verträge spezifisches rechtliches Knowhow erforderlich ist.

Was müssen betroffene Unternehmen jetzt tun?

In jedem Fall müssen Betroffene ihre Lieferkette sehr genau nach möglichen Menschen- oder Umweltrechtsverstößen überprüfen.

Wie bereits erwähnt, gibt es für die Umsetzung des Lieferkettengesetzes keine Lösung, die man auf alle Unternehmen anwenden könnte, da Vorgaben und Pflichten sehr stark von der Struktur und Größe einer Firma abhängen.

Aus diesem Grund ist eine detaillierte Kenntnis der rechtlichen Grundlagen sehr wichtig, um geeignete Maßnahmen und Vorbereitungen treffen zu können.

Wir raten allen Unternehmen, denen diese Ressourcen intern nicht zur Verfügung stehen, die eigenen Lieferketten von einem externen Spezialisten überprüfen zu lassen – als deutscher Marktführer im Bereich Material Compliance stehen wir Ihnen bei dieser Aufgabe gerne zur Seite.

Wir helfen Ihnen dabei, auf ihr Unternehmen zugeschnittene Prozesse zur Einhaltung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz zu erarbeiten und einzuführen und überprüfen gleichzeitig ihre Lieferkette auf mögliche Risiken.

Auf diese Weise können Sie sich voll und ganz auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren und müssen sich keine Sorgen um mögliche Verstöße machen.

Sie haben noch Fragen oder benötigen eine Handlungsempfehlung? Sprechen Sie uns gerne jederzeit an, unser Team freut sich darauf, Sie zu beraten.

Hinweis: Bei diesem Beitrag handelt es sich um eine Zusammenfassung der Thematik, die sorgfältig zusammengestellt wurde und einen ersten Überblick verschaffen soll, aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Für die inhaltliche Richtigkeit der Angaben wird keine Haftung übernommen.

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